Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für Offiziere des Veterinärdienstes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 364/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/2002Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung zu errichten.
(2)Absatz 2,Als Mitglieder der Prüfungskommission sind nur Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1, Beamte des höheren Dienstes oder Hochschullehrer zu bestellen. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen Offiziere des Veterinärdienstes sein.
(3)Absatz 3,Die Prüfungskommission hat in Prüfungssenaten zu entscheiden. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und höchstens fünf weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(4)Absatz 4,Die Prüfer des im § 7 Abs. 1 Z 1 angeführten Gegenstandes müssen rechtskundig sein.Die Prüfer des im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Gegenstandes müssen rechtskundig sein.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12101841
Alte Dokumentnummer
N61985182380