Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
01.04.1985 bis 30.09.1996 — BGBl. Nr. 115/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1501.04.198530.09.1996 BGBl. Nr. 115/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Durchführung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1996,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.04.1985BGBl. Nr. 115/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 4

Familienbeihilfen

Artikel 15

(1) Zur Erlangung der Familienbeihilfe werden den türkischen Staatsangehörigen erstmals von der Anstalt für Arbeits- und Arbeitervermittlung, bei jährlicher Erneuerung von der Sozialversicherungsanstalt Familienstandsbescheinigungen ausgestellt werden, aus denen hervorgeht:

  1. Litera a
    die persönlichen Daten des türkischen Dienstnehmers,
  2. Litera b
    Vor- und Familienname sowie Geburtsdatum der Ehefrau (des Ehemannes) des Dienstnehmers,
  3. Litera c
    Vor- und Familienname der Kinder,
  4. Litera d
    die Geburtsdaten und der Familienstand der Kinder,
  5. Litera e
    das Kindschaftsverhältnis der Kinder zum Dienstnehmer,
  6. Litera f
    im Falle, daß die Kinder nicht zum Haushalt des Dienstnehmers gehören, ob sie von ihm überwiegend erhalten werden,
  7. Litera g
    und, sofern die Kinder ein eigenes Einkommen haben, die Höhe dieses Einkommens in türkischen Pfund.

(2) Die Familienstandsbescheinigungen nach Absatz 1 sind zu ihrer Gültigkeit von der ausstellenden Anstalt mit zwei Unterschriften, dem Anstaltsstempel und dem Prägestempel zu versehen. Unter der Eintragung des letzten Kindes ist ein Schlußstrich zu ziehen und darunter die Gesamtzahl der Kinder in Worten anzugeben. Die Geltungsdauer der Bescheinigungen ist mit einem Jahr ab Ausstellungsdatum zu begrenzen.

(3) Für Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und noch in Schulausbildung stehen, ist neben der Familienstandsbescheinigung nach Absatz 1 auch eine Bestätigung der besuchten Schule oder Hochschule (Ausbildungsbescheinigung), die von der Sozialversicherungsanstalt gegenzuzeichnen und mit ihrem Anstaltsstempel zu versehen ist, auszustellen. Die Absätze 1 und 2 sind hiebei sinngemäß anzuwenden. Die Anbringung eines Prägestempels ist nicht erforderlich.

Anmerkung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Schlagworte

Arbeitsvermittlung, Vorname

Gesetzesnummer

10008586

Dokumentnummer

NOR12101962

Alte Dokumentnummer

N6198519202J