Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 4
Familienbeihilfen
Artikel 15
(1) Zur Erlangung der Familienbeihilfe werden den türkischen Staatsangehörigen erstmals von der Anstalt für Arbeits- und Arbeitervermittlung, bei jährlicher Erneuerung von der Sozialversicherungsanstalt Familienstandsbescheinigungen ausgestellt werden, aus denen hervorgeht:
die persönlichen Daten des türkischen Dienstnehmers,
Vor- und Familienname sowie Geburtsdatum der Ehefrau (des Ehemannes) des Dienstnehmers,
Vor- und Familienname der Kinder,
die Geburtsdaten und der Familienstand der Kinder,
das Kindschaftsverhältnis der Kinder zum Dienstnehmer,
im Falle, daß die Kinder nicht zum Haushalt des Dienstnehmers gehören, ob sie von ihm überwiegend erhalten werden,
und, sofern die Kinder ein eigenes Einkommen haben, die Höhe dieses Einkommens in türkischen Pfund.
(2) Die Familienstandsbescheinigungen nach Absatz 1 sind zu ihrer Gültigkeit von der ausstellenden Anstalt mit zwei Unterschriften, dem Anstaltsstempel und dem Prägestempel zu versehen. Unter der Eintragung des letzten Kindes ist ein Schlußstrich zu ziehen und darunter die Gesamtzahl der Kinder in Worten anzugeben. Die Geltungsdauer der Bescheinigungen ist mit einem Jahr ab Ausstellungsdatum zu begrenzen.
(3) Für Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und noch in Schulausbildung stehen, ist neben der Familienstandsbescheinigung nach Absatz 1 auch eine Bestätigung der besuchten Schule oder Hochschule (Ausbildungsbescheinigung), die von der Sozialversicherungsanstalt gegenzuzeichnen und mit ihrem Anstaltsstempel zu versehen ist, auszustellen. Die Absätze 1 und 2 sind hiebei sinngemäß anzuwenden. Die Anbringung eines Prägestempels ist nicht erforderlich.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Schlagworte
Arbeitsvermittlung, Vorname
Dokumentnummer
NOR12101962
Alte Dokumentnummer
N6198519202J