Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 2
(1) Verbindungsstellen im Sinne des Artikels 33 des Abkommens sind in Österreich
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in Wien,
für die Familienbeihilfe
das Bundesministerium für Finanzen in Wien;
in der Türkei
die Sozialversicherungsanstalt (Sosyal Sigortalar Kurumu Genel Müdürlügü) in Ankara oder die von der zuständigen Behörde bezeichneten Stellen,
hinsichtlich der Anwendung der Rechtsvorschriften über die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung der selbständig erwerbstätigen Personen
die Generaldirektion Bag-Kur (Bag-Kur Genel Müdürlügü) in Ankara und
hinsichtlich der Anwendung der Rechtsvorschriften der Pensionskasse für Beamte und Angestellte des Staates die Generaldirektion der Pensionskasse (T. C. Emekli Sandigi) in Ankara.
(2) Den Verbindungsstellen obliegen zur Erleichterung der Durchführung des Abkommens außer den in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben alle sonstigen Verwaltungsmaßnahmen, insbesondere die Leistung und die Vermittlung von Verwaltungshilfe.
(3) Die Verbindungsstellen können Vordrucke für die Bescheinigungen, Formblätter und sonstigen Schriftstücke vereinbaren, die zur Anwendung des Abkommens und dieser Vereinbarung notwendig sind.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Schlagworte
Krankenversicherung, Unfallversicherung, Invaliditätsversicherung,
Altersversicherung
Dokumentnummer
NOR12101947
Alte Dokumentnummer
N6198519190J