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Art. 3

Fassungen
01.04.1985 bis 30.09.1996 — BGBl. Nr. 115/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.04.198530.09.1996 BGBl. Nr. 115/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Durchführung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1996,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.04.1985BGBl. Nr. 115/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 3

(1) In den Fällen des Artikels 7 Absätze 1 und 2 des Abkommens hat der Versicherte den in Betracht kommenden Stellen des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er entsendet wird, eine Bescheinigung vorzulegen, daß auf ihn die Rechtsvorschriften des Entsendestaates weiterhin Anwendung finden.

(2) Die Bescheinigung wird ausgestellt, wenn die Beschäftigung ausgeübt wird

in Österreich

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,

in der Türkei

von der Verbindungsstelle, die für die Anwendung der Rechtsvorschriften zuständig ist, denen der Versicherte zuletzt in der Türkei unterlag.

Anmerkung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Gesetzesnummer

10008586

Dokumentnummer

NOR12102058

Alte Dokumentnummer

N6198521627S