Kurztitel
Soziale Sicherheit (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1996,
Text
Artikel 3
(1) In den Fällen des Artikels 7 Absätze 1 und 2 des Abkommens hat der Versicherte den in Betracht kommenden Stellen des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er entsendet wird, eine Bescheinigung vorzulegen, daß auf ihn die Rechtsvorschriften des Entsendestaates weiterhin Anwendung finden.
(2) Die Bescheinigung wird ausgestellt, wenn die Beschäftigung ausgeübt wird
in Österreich
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,
in der Türkei
von der Verbindungsstelle, die für die Anwendung der Rechtsvorschriften zuständig ist, denen der Versicherte zuletzt in der Türkei unterlag.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.