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Art. 4

Fassungen
01.04.1985 bis 30.09.1996 — BGBl. Nr. 115/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.04.198530.09.1996 BGBl. Nr. 115/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Durchführung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1996,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.04.1985BGBl. Nr. 115/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch zwei

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit, Mutterschaft und Tod

(Sterbegeld)

Artikel 4

(1) In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 des Abkommens hat der Versicherte erforderlichenfalls dem in Betracht kommenden Träger eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten vorzulegen, die er nach den Rechtsvorschriften des Herkunftstaates zurückgelegt hat.

(2) Die Bescheinigung wird auf Ersuchen des Versicherten von dem Träger ausgestellt, bei dem die Versicherung vor der Ausreise zuletzt bestanden hat. War der Versicherte innerhalb des letzten Jahres bei mehreren Trägern versichert, so haben erforderlichenfalls alle in Betracht kommenden Träger eine solche Bescheinigung auszustellen.

(3) Legt der Versicherte die Bescheinigung nicht vor, so kann der nach Absatz 1 in Betracht kommende Träger den (die) im Absatz 2 bezeichneten Träger um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung(en) ersuchen.

Anmerkung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Gesetzesnummer

10008586

Dokumentnummer

NOR12101948

Alte Dokumentnummer

N6198519191J