Kurztitel
Soziale Sicherheit (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1996,
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit, Mutterschaft und Tod
(Sterbegeld)
Artikel 4
(1) In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 des Abkommens hat der Versicherte erforderlichenfalls dem in Betracht kommenden Träger eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten vorzulegen, die er nach den Rechtsvorschriften des Herkunftstaates zurückgelegt hat.
(2) Die Bescheinigung wird auf Ersuchen des Versicherten von dem Träger ausgestellt, bei dem die Versicherung vor der Ausreise zuletzt bestanden hat. War der Versicherte innerhalb des letzten Jahres bei mehreren Trägern versichert, so haben erforderlichenfalls alle in Betracht kommenden Träger eine solche Bescheinigung auszustellen.
(3) Legt der Versicherte die Bescheinigung nicht vor, so kann der nach Absatz 1 in Betracht kommende Träger den (die) im Absatz 2 bezeichneten Träger um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung(en) ersuchen.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.