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Art. 5

Fassungen
01.04.1985 bis 30.09.1996 — BGBl. Nr. 115/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.04.198530.09.1996 BGBl. Nr. 115/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Durchführung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1996,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.04.1985BGBl. Nr. 115/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 5

(1) In den Fällen des Artikels 11 Absatz 2 und des Artikels 12 Absätze 1 und 2 des Abkommens hat der Versicherte dem aushelfenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen. Diese Bescheinigung gibt insbesondere die Zeitdauer an, für die Leistungen gewährt werden dürfen. Sind Geldleistungen zu gewähren, so hat die Bescheinigung überdies die Höhe der auszuzahlenden Beträge anzugeben. Legt der Versicherte die Bescheinigung nicht vor, so kann der aushelfende Träger den zuständigen Träger um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.

(2) Tritt der Versicherungsfall im Gebiet des anderen Vertragsstaates ein, so ist der Anspruch auf Geldleistungen beim aushelfenden Träger geltend zu machen, der den Antrag unter Beischluß eines vertrauensärztlichen Berichtes, aus dem die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit hervorgeht, unverzüglich an den zuständigen Träger weiterleitet. Absatz 1 findet sinngemäß Anwendung.

(3) Der aushelfende Träger unterstellt den Leistungsempfänger der Krankenkontrolle, als handle es sich um einen eigenen Versicherten.

(4) Leistungen im Sinne des Artikels 12 Absatz 4 des Abkommens sind insbesondere

  1. Ziffer eins
    Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
  2. Ziffer 2
    orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);
  3. Ziffer 3
    Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
  4. Ziffer 4
    Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;
  5. Ziffer 5
    Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
  6. Ziffer 6
    Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische Geräte;
  7. Ziffer 7
    Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlußprothesen der Mundhöhle;
  8. Ziffer 8
    Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;
  9. Ziffer 9
    Blindenführhunde;
  10. Ziffer 10
    Kuren;
  11. Ziffer 11
    Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;
  12. Ziffer 12
    alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähnliches, deren Anschaffungskosten in Österreich 5 000 Schilling, in der Türkei 40 000 türkische Pfund übersteigen.

Sind derartige Leistungen bei unbedingter Dringlichkeit im Sinne des Artikels 12 Absatz 4 des Abkommens ohne Zustimmung des zuständigen Trägers gewährt worden, so teilt der aushelfende Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mit.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Familienangehörigen, die sich vorübergehend im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, entsprechend Anwendung.

Anmerkung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Schlagworte

Kieferplastik

Gesetzesnummer

10008586

Dokumentnummer

NOR12101949

Alte Dokumentnummer

N6198519192J