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Art. 6

Fassungen
01.04.1985 bis 30.09.1996 — BGBl. Nr. 115/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 601.04.198530.09.1996 BGBl. Nr. 115/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Durchführung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1996,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.04.1985BGBl. Nr. 115/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 6

(1) In den Fällen des Artikels 13 Absatz 1 des Abkommens ist wie folgt vorzugehen:

  1. Litera a
    Der Versicherte hat dem für ihn zuständigen Träger eine Mitteilung des aushelfenden Trägers in dreifacher Ausfertigung über die Familienangehörigen vorzulegen, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen. In der Bescheinigung dürfen keine Familienangehörigen angeführt werden, die auf Grund eigener Versicherung Anspruch auf Leistungen haben.
  2. Litera b
    Der für den Versicherten zuständige Träger bescheinigt auf dieser Mitteilung, welche der angeführten Personen Familienangehörige nach den für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften sind.
  3. Litera c
    Je eine Ausfertigung der Bescheinigung ist dem aushelfenden Träger und dem Versicherten unverzüglich zu übermitteln.

(2) Der Versicherte und seine Familienangehörigen haben den aushelfenden Träger von jeder Änderung in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch der Familienangehörigen auf die Sachleistungen berühren könnte, insbesondere von jeder Beendigung oder jedem Wechsel der Beschäftigung oder von jedem Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Versicherten oder eines Familienangehörigen.

(3) Der Verlust der Angehörigeneigenschaft ist von dem für den Versicherten zuständigen Träger dem aushelfenden Träger unverzüglich anzuzeigen.

(4) In den Fällen des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens hat der aushelfende Träger über Ersuchen des für den Versicherten zuständigen Trägers für jeden Familienangehörigen Art, Umfang und Dauer der vor dem Wohnortwechsel gewährten Leistungen mitzuteilen.

Anmerkung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Schlagworte

Wohnort

Gesetzesnummer

10008586

Dokumentnummer

NOR12101950

Alte Dokumentnummer

N6198519193J