Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 6
(1) In den Fällen des Artikels 13 Absatz 1 des Abkommens ist wie folgt vorzugehen:
Der Versicherte hat dem für ihn zuständigen Träger eine Mitteilung des aushelfenden Trägers in dreifacher Ausfertigung über die Familienangehörigen vorzulegen, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen. In der Bescheinigung dürfen keine Familienangehörigen angeführt werden, die auf Grund eigener Versicherung Anspruch auf Leistungen haben.
Der für den Versicherten zuständige Träger bescheinigt auf dieser Mitteilung, welche der angeführten Personen Familienangehörige nach den für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften sind.
Je eine Ausfertigung der Bescheinigung ist dem aushelfenden Träger und dem Versicherten unverzüglich zu übermitteln.
(2) Der Versicherte und seine Familienangehörigen haben den aushelfenden Träger von jeder Änderung in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch der Familienangehörigen auf die Sachleistungen berühren könnte, insbesondere von jeder Beendigung oder jedem Wechsel der Beschäftigung oder von jedem Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Versicherten oder eines Familienangehörigen.
(3) Der Verlust der Angehörigeneigenschaft ist von dem für den Versicherten zuständigen Träger dem aushelfenden Träger unverzüglich anzuzeigen.
(4) In den Fällen des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens hat der aushelfende Träger über Ersuchen des für den Versicherten zuständigen Trägers für jeden Familienangehörigen Art, Umfang und Dauer der vor dem Wohnortwechsel gewährten Leistungen mitzuteilen.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Dokumentnummer
NOR12101950
Alte Dokumentnummer
N6198519193J