Kurztitel
Soziale Sicherheit (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1996,
Text
Artikel 7
(1) In den Fällen des Artikels 14 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens hat der Pensionsempfänger dem aushelfenden Träger eine Bescheinigung über den Pensionsbezug des Trägers vorzulegen, der die Pension schuldet. Der Träger, der die Bescheinigung ausstellt, sendet Zweitschriften davon an die Verbindungsstellen der Vertragsstaaten.
Artikel 6 Absätze 1 und 2 sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß in Österreich an die Stelle des zuständigen Trägers die Verbindungsstelle tritt.
(2) Der Träger, der die Bescheinigung ausgestellt hat, hat unverzüglich der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates in zweifacher Ausfertigung das Erlöschen des Anspruches auf Sachleistungen des Berechtigten mitzuteilen. Die Verbindungsstelle hat hievon den aushelfenden Träger unverzüglich in Kenntnis zu setzen. In gleicher Weise ist die Verbindungsstelle des Vertragsstaates zu verständigen, in dem der Träger, der die Bescheinigung ausgestellt hat, seinen Sitz hat.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.