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Art. 7

Fassungen
01.04.1985 bis 30.09.1996 — BGBl. Nr. 115/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 701.04.198530.09.1996 BGBl. Nr. 115/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Durchführung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1996,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.04.1985BGBl. Nr. 115/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 7

(1) In den Fällen des Artikels 14 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens hat der Pensionsempfänger dem aushelfenden Träger eine Bescheinigung über den Pensionsbezug des Trägers vorzulegen, der die Pension schuldet. Der Träger, der die Bescheinigung ausstellt, sendet Zweitschriften davon an die Verbindungsstellen der Vertragsstaaten.

Artikel 6 Absätze 1 und 2 sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß in Österreich an die Stelle des zuständigen Trägers die Verbindungsstelle tritt.

(2) Der Träger, der die Bescheinigung ausgestellt hat, hat unverzüglich der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates in zweifacher Ausfertigung das Erlöschen des Anspruches auf Sachleistungen des Berechtigten mitzuteilen. Die Verbindungsstelle hat hievon den aushelfenden Träger unverzüglich in Kenntnis zu setzen. In gleicher Weise ist die Verbindungsstelle des Vertragsstaates zu verständigen, in dem der Träger, der die Bescheinigung ausgestellt hat, seinen Sitz hat.

Anmerkung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Gesetzesnummer

10008586

Dokumentnummer

NOR12101951

Alte Dokumentnummer

N6198519194J