Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 8
(1) Geldleistungen, die auf Grund einer Bescheinigung nach Artikel 5 gebühren, werden vom aushelfenden Träger in der Währung des Staates, in dem er seinen Sitz hat, für Rechnung des zuständigen Trägers ausgezahlt. Die Umrechnung erfolgt zum Wechselkurs des Tages der Auszahlung. Falls in einem Vertragsstaat die Währung des anderen Vertragsstaates nicht offiziell notiert, so ist die Umrechnung über die am Tag der Auszahlung in beiden Vertragsstaaten maßgebenden Kurse des US-Dollar (Devise in New York) vorzunehmen.
(2) Der Anspruch auf Erstattung der ausgezahlten Beträge ist vom aushelfenden Träger nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr durch Vermittlung der Verbindungsstellen beim zuständigen Träger geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen. Eventuelle Berichtigungen können binnen sechs Monaten nach der Zahlung vorgenommen werden.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Dokumentnummer
NOR12101952
Alte Dokumentnummer
N6198519195J