Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
01.04.1985 bis 30.09.1996 — BGBl. Nr. 115/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 801.04.198530.09.1996 BGBl. Nr. 115/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Durchführung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1996,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.04.1985BGBl. Nr. 115/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 8

(1) Geldleistungen, die auf Grund einer Bescheinigung nach Artikel 5 gebühren, werden vom aushelfenden Träger in der Währung des Staates, in dem er seinen Sitz hat, für Rechnung des zuständigen Trägers ausgezahlt. Die Umrechnung erfolgt zum Wechselkurs des Tages der Auszahlung. Falls in einem Vertragsstaat die Währung des anderen Vertragsstaates nicht offiziell notiert, so ist die Umrechnung über die am Tag der Auszahlung in beiden Vertragsstaaten maßgebenden Kurse des US-Dollar (Devise in New York) vorzunehmen.

(2) Der Anspruch auf Erstattung der ausgezahlten Beträge ist vom aushelfenden Träger nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr durch Vermittlung der Verbindungsstellen beim zuständigen Träger geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen. Eventuelle Berichtigungen können binnen sechs Monaten nach der Zahlung vorgenommen werden.

Anmerkung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Gesetzesnummer

10008586

Dokumentnummer

NOR12101952

Alte Dokumentnummer

N6198519195J