Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 2
Alter, Invalidität und Tod
(Pensionen)
Artikel 9
(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über Leistungsanträge zu unterrichten, auf die Abschnitt II Kapitel 2 des Abkommens anzuwenden ist. (1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über Leistungsanträge zu unterrichten, auf die Abschnitt römisch zwei Kapitel 2 des Abkommens anzuwenden ist.
(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Dokumentnummer
NOR12101953
Alte Dokumentnummer
N6198519196J