Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 238/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/1999Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
Die für die Zeiträume nach Ablauf des Jahres 1986
an die Vertragsbediensteten ausgezahlten Bezüge und Nebengebühren und
an die Bediensteten der Österreichischen Bundesforste ausgezahlten Bezüge
sind auf die nach diesem Bundesgesetz für dieselben Zeiträume gebührenden Bezüge (Monatsbezüge) und Nebengebühren anzurechnen. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für pensionsrechtliche Geldansprüche nach Abschnitt VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986.sind auf die nach diesem Bundesgesetz für dieselben Zeiträume gebührenden Bezüge (Monatsbezüge) und Nebengebühren anzurechnen. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für pensionsrechtliche Geldansprüche nach Abschnitt römisch sieben der Bundesforste-Dienstordnung 1986.
Dokumentnummer
NOR12161425
Alte Dokumentnummer
N6198612379R