Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Art der dienstlichen Verwendung
§ 10.Paragraph 10,
Der Bedienstete kann im allgemeinen nur zu solchen Verrichtungen herangezogen werden, die in der Natur des Dienstes, für den er aufgenommen wurde, liegen oder unter Berücksichtigung der besonderen Umstände mit diesem Dienst vereinbar sind. Der Bedienstete kann jedoch, wenn es das Dienstinteresse erfordert, auch außerhalb seines, jedoch im Rahmen eines der Dienstordnung unterliegenden Dienstzweiges, verwendet werden. Die Dauer dieser Verwendung darf 90 Tage in einem Kalenderjahr nicht übersteigen. (BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 3) Der Bedienstete kann im allgemeinen nur zu solchen Verrichtungen herangezogen werden, die in der Natur des Dienstes, für den er aufgenommen wurde, liegen oder unter Berücksichtigung der besonderen Umstände mit diesem Dienst vereinbar sind. Der Bedienstete kann jedoch, wenn es das Dienstinteresse erfordert, auch außerhalb seines, jedoch im Rahmen eines der Dienstordnung unterliegenden Dienstzweiges, verwendet werden. Die Dauer dieser Verwendung darf 90 Tage in einem Kalenderjahr nicht übersteigen. Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Dokumentnummer
NOR12102079
alte Dokumentnummer
N6198610217G