Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Auswärtige Dienstverrichtungen; Versetzung
§ 13.Paragraph 13,
Der Bedienstete kann vorübergehend außerhalb seines ständigen Dienstortes oder Dienstbereiches verwendet oder aus Dienstrücksichten an einen anderen Dienstort oder in einen anderen Dienstbereich versetzt werden. Bei Versetzungen, die mit einer Änderung des Dienstsitzes verbunden sind, ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit möglichster Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Bediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
Schlagworte
Arbeitsplatzwechsel
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Dokumentnummer
NOR12102082
alte Dokumentnummer
N6198610220G