Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
12.06.1986 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1512.06.198631.12.1996 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

12.06.1986BGBl. Nr. 298/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Dienstverhinderung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Ist ein Bediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.
  2. Absatz 2,Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Bediensteter hat auf Verlangen des Vorgesetzten, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung der zuständigen Krankenkasse oder eines Arztes über Ursache und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen und ist verpflichtet, sich auf Anordnung seines Vorgesetzten der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  3. Absatz 3,Kommt der Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, daß der Erfüllung dieser Verpflichtungen unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.

Schlagworte

Krankenstand, Dienstaufsicht, Bescheinigung, Abwesenheit

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102084

Alte Dokumentnummer

N6198610222G