Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
01.07.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 665/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2301.07.199431.12.1996 § → § BGBl. Nr. 665/1994 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996
§ 2312.06.198630.06.1994 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 665/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Überstellung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Überstellung ist die Einreihung eines Bediensteten in eine andere Verwendungsgruppe.
  2. Absatz 2,Wird ein Bediensteter aus der Verwendungsgruppe D in die Verwendungsgruppe C oder B oder aus der Verwendungsgruppe C in die Verwendungsgruppe B überstellt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht.
  3. Absatz 3,Wird ein Bediensteter aus der Verwendungsgruppe D, C oder B in die Verwendungsgruppe A überstellt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen Verwendungsgruppe maßgebend war, in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß als Bediensteter der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. An die Stelle des Zeitraumes von vier Jahren tritt ein solcher von sechs Jahren, wenn der Bedienstete nicht die Vollendung einer Hochschulbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse für Bundesbeamte der Verwendungsgruppe A aufweist.
  4. Absatz 4,Erfüllt ein Bediensteter das im Absatz 3, angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in die Verwendungsgruppe A, so sind seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Absatz 3, neu festzusetzen.
  5. Absatz 5,Wird ein Bediensteter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der bisherigen Verwendungsgruppe maßgebend war, als Bediensteter der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
  6. Absatz 6,Ist ein Bediensteter in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Verwendungsgruppe überstellt worden ist.
  7. Absatz 7,Ist das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Bediensteten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Bediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt. Ist jedoch das Gehalt, das der Bedienstete bei einer Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe erhält, niedriger als das bisherige Gehalt, so gebührt dem Bediensteten abweichend vom ersten Satz eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Gehalt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994

Schlagworte

Überstellungsabzug

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12109543

alte Dokumentnummer

N6199440900J