Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Vorrückung in eine höhere Verwendungszulage
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Die Verwendungszulage beginnt, soweit im § 27 nichts anderes bestimmt wird, in der Zulagenstufe 1.Die Verwendungszulage beginnt, soweit im Paragraph 27, nichts anderes bestimmt wird, in der Zulagenstufe 1.
(2)Absatz 2,Der Bedienstete rückt in die Zulagenstufe 2 in den Verwendungsstufen A 1, A 2 und B 1 nach drei Jahren, in den übrigen Verwendungsstufen nach fünf Jahren, in jedem Fall jedoch frühestens mit dem Erreichen der im § 25 Abs. 4 angeführten Gehaltsstufe vor. Die für die Vertragsbediensteten des Bundes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über den Zeitpunkt der Vorrückung sind anzuwenden.Der Bedienstete rückt in die Zulagenstufe 2 in den Verwendungsstufen A 1, A 2 und B 1 nach drei Jahren, in den übrigen Verwendungsstufen nach fünf Jahren, in jedem Fall jedoch frühestens mit dem Erreichen der im Paragraph 25, Absatz 4, angeführten Gehaltsstufe vor. Die für die Vertragsbediensteten des Bundes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über den Zeitpunkt der Vorrückung sind anzuwenden.
(3)Absatz 3,In der Verwendungsstufe C 1 findet die Vorrückung in die weiteren Zulagenstufen nach jeweils vier Jahren, in den anderen Verwendungsstufen findet die Vorrückung in die weiteren Zulagenstufen nach jeweils fünf Jahren statt. (BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 12)In der Verwendungsstufe C 1 findet die Vorrückung in die weiteren Zulagenstufen nach jeweils vier Jahren, in den anderen Verwendungsstufen findet die Vorrückung in die weiteren Zulagenstufen nach jeweils fünf Jahren statt. Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,)
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Dokumentnummer
NOR12102096
alte Dokumentnummer
N6198610234G