Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
12.06.1986 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3012.06.198631.12.1996 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

12.06.1986BGBl. Nr. 298/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Leistungszulage und Leistungsabgeltung

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Dem Bediensteten gebührt - sofern er nicht Anspruch auf einen Zuschlag zur Verwendungszulage oder auf eine Dienstzulage hat - eine Leistungszulage, wenn er dauernd
    1. Ziffer eins
      in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, oder
    2. Ziffer 2
      ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Verwaltungsgeschäfte zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Bedienstete in gleicher besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
  2. Absatz 2,Die Leistungszulage ist in der Höhe zu bemessen, die für vergleichbare Bundesbeamte der Allgemeinen Verwaltung der gleichen Verwendungsgruppe in vergleichbarer besoldungsrechtlicher Stellung nach den für sie geltenden Bestimmungen in Betracht kommt. Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,)
  3. Absatz 3,Durch die Leistungszulage nach Absatz eins, Ziffer 2, gelten alle Mehrleistungen des Bediensteten in zeitlicher und mengemäßiger Hinsicht als abgegolten.
  4. Absatz 4,Die Leistungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Bedienstete überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.
  5. Absatz 5,Leistet der Bedienstete die im Absatz eins, erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine Leistungsabgeltung, für deren Bemessung Absatz 2, maßgebend ist. Die Leistungsabgeltung gebührt dem Bediensteten nur, wenn er keinen Anspruch auf einen Zuschlag zur Verwendungszulage oder auf eine Dienstzulage hat.

Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)

Schlagworte

Zulage, Abgeltung, Höherverwendung, Arbeitsplatzwechsel,
Nebengebühren

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102100

Alte Dokumentnummer

N6198610238G