Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Leistungszulage und Leistungsabgeltung
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Dem Bediensteten gebührt - sofern er nicht Anspruch auf einen Zuschlag zur Verwendungszulage oder auf eine Dienstzulage hat - eine Leistungszulage, wenn er dauernd
in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, oder
ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Verwaltungsgeschäfte zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Bedienstete in gleicher besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
(2)Absatz 2,Die Leistungszulage ist in der Höhe zu bemessen, die für vergleichbare Bundesbeamte der Allgemeinen Verwaltung der gleichen Verwendungsgruppe in vergleichbarer besoldungsrechtlicher Stellung nach den für sie geltenden Bestimmungen in Betracht kommt. Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. (BGBl. Nr. 394/1974, Art. I Z 8)Die Leistungszulage ist in der Höhe zu bemessen, die für vergleichbare Bundesbeamte der Allgemeinen Verwaltung der gleichen Verwendungsgruppe in vergleichbarer besoldungsrechtlicher Stellung nach den für sie geltenden Bestimmungen in Betracht kommt. Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,) (3)Absatz 3,Durch die Leistungszulage nach Abs. 1 Z 2 gelten alle Mehrleistungen des Bediensteten in zeitlicher und mengemäßiger Hinsicht als abgegolten.Durch die Leistungszulage nach Absatz eins, Ziffer 2, gelten alle Mehrleistungen des Bediensteten in zeitlicher und mengemäßiger Hinsicht als abgegolten.
(4)Absatz 4,Die Leistungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Bedienstete überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.
(5)Absatz 5,Leistet der Bedienstete die im Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine Leistungsabgeltung, für deren Bemessung Abs. 2 maßgebend ist. Die Leistungsabgeltung gebührt dem Bediensteten nur, wenn er keinen Anspruch auf einen Zuschlag zur Verwendungszulage oder auf eine Dienstzulage hat.Leistet der Bedienstete die im Absatz eins, erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine Leistungsabgeltung, für deren Bemessung Absatz 2, maßgebend ist. Die Leistungsabgeltung gebührt dem Bediensteten nur, wenn er keinen Anspruch auf einen Zuschlag zur Verwendungszulage oder auf eine Dienstzulage hat.
(BGBl. Nr. 321/1973, Art. I Z 3)Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
Schlagworte
Zulage, Abgeltung, Höherverwendung, Arbeitsplatzwechsel,
Nebengebühren
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Dokumentnummer
NOR12102100
Alte Dokumentnummer
N6198610238G