Rechtstracker.at

§ 33

Fassungen
12.06.1986 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3312.06.198631.12.1996 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

12.06.1986BGBl. Nr. 298/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Anfall und Einstellung des Monatsbezuges

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.
  2. Absatz 2,Bei Änderungen des Monatsbezuges ist, wenn sich aus diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend. Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1972,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,)
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses; wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Bediensteten aufgelöst, so endet der Anspruch auf Monatsbezug mit Ablauf des Monates, in dem der Bedienstete gestorben ist. Trifft die Österreichischen Bundesforste ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Bediensteten, so behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf den Monatsbezug für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch die Österreichischen Bundesforste hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben. Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1972,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,)
  4. Absatz 4,Gebührt der Monatsbezug nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe des Monatsbezuges, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsbezuges.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102103

alte Dokumentnummer

N6198610241G