Rechtstracker.at

§ 38

Fassungen
12.06.1986 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3812.06.198631.12.1996 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

12.06.1986BGBl. Nr. 298/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Paragraph 37, Absatz eins, 2 und 4 ist auch sinngemäß anzuwenden, wenn dem Bediensteten im Zusammenhang mit einer bestimmten Dienstverwendung die Benützung landwirtschaftlicher Grundstücke (Dienstgründe) oder Hausgärten gewährt wird.
  2. Absatz 2,Wird das Dienstverhältnis beendet oder ändert sich der Dienstsitz des Bediensteten, so sind die Dienstgründe und Hausgärten innerhalb der im Absatz 3, festgesetzten Frist dem Leiter der zuständigen Dienststelle oder dem von der Generaldirektion bestellten Dienstnachfolger zu übergeben.
  3. Absatz 3,Die Übergabefrist beträgt einen Monat; sie beginnt mit dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses oder mit dem Tag, an dem der Bedienstete den Dienst in seinem neuen Dienstort angetreten hat. Die Generaldirektion kann für alle Hausgärten oder einen Teil dieser Grundstücke die Übergabefrist so weit verlängern, als sie die Räumungsfrist nach Paragraph 37, Absatz 6, verlängert hat.
  4. Absatz 4,Die Übergabefrist nach Absatz 3, erster Satz verlängert sich um zwei Monate, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die Einbringung der Ernte zu gewärtigen ist. In diesem Fall hat der zur Übergabe verpflichtete noch Anspruch auf die innerhalb des Verlängerungszeitraumes anfallende Ernte. Fällt die Ernte erst nach Ablauf des Verlängerungszeitraumes an, so sind dem zur Übergabe verpflichteten Bediensteten die von ihm auf die entgangene Ernte gemachten ortsüblichen Aufwendungen von den Österreichischen Bundesforsten oder dem bestellten Dienstnachfolger angemessen zu ersetzen, sofern auf die anfallende Ernte nicht ausdrücklich verzichtet wird.
  5. Absatz 5,Die Absatz 2 bis 4 sind nur insoweit anzuwenden, als nicht zwischen dem zur Übergabe verpflichteten Bediensteten einerseits und seinem Dienstnachfolger oder der Generaldirektion andererseits anderweitige Vereinbarungen getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102108

alte Dokumentnummer

N6198610246G