Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,§ 37 Abs. 1, 2 und 4 ist auch sinngemäß anzuwenden, wenn dem Bediensteten im Zusammenhang mit einer bestimmten Dienstverwendung die Benützung landwirtschaftlicher Grundstücke (Dienstgründe) oder Hausgärten gewährt wird.Paragraph 37, Absatz eins, 2 und 4 ist auch sinngemäß anzuwenden, wenn dem Bediensteten im Zusammenhang mit einer bestimmten Dienstverwendung die Benützung landwirtschaftlicher Grundstücke (Dienstgründe) oder Hausgärten gewährt wird.
(2)Absatz 2,Wird das Dienstverhältnis beendet oder ändert sich der Dienstsitz des Bediensteten, so sind die Dienstgründe und Hausgärten innerhalb der im Abs. 3 festgesetzten Frist dem Leiter der zuständigen Dienststelle oder dem von der Generaldirektion bestellten Dienstnachfolger zu übergeben.Wird das Dienstverhältnis beendet oder ändert sich der Dienstsitz des Bediensteten, so sind die Dienstgründe und Hausgärten innerhalb der im Absatz 3, festgesetzten Frist dem Leiter der zuständigen Dienststelle oder dem von der Generaldirektion bestellten Dienstnachfolger zu übergeben.
(3)Absatz 3,Die Übergabefrist beträgt einen Monat; sie beginnt mit dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses oder mit dem Tag, an dem der Bedienstete den Dienst in seinem neuen Dienstort angetreten hat. Die Generaldirektion kann für alle Hausgärten oder einen Teil dieser Grundstücke die Übergabefrist so weit verlängern, als sie die Räumungsfrist nach § 37 Abs. 6 verlängert hat.Die Übergabefrist beträgt einen Monat; sie beginnt mit dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses oder mit dem Tag, an dem der Bedienstete den Dienst in seinem neuen Dienstort angetreten hat. Die Generaldirektion kann für alle Hausgärten oder einen Teil dieser Grundstücke die Übergabefrist so weit verlängern, als sie die Räumungsfrist nach Paragraph 37, Absatz 6, verlängert hat.
(4)Absatz 4,Die Übergabefrist nach Abs. 3 erster Satz verlängert sich um zwei Monate, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die Einbringung der Ernte zu gewärtigen ist. In diesem Fall hat der zur Übergabe verpflichtete noch Anspruch auf die innerhalb des Verlängerungszeitraumes anfallende Ernte. Fällt die Ernte erst nach Ablauf des Verlängerungszeitraumes an, so sind dem zur Übergabe verpflichteten Bediensteten die von ihm auf die entgangene Ernte gemachten ortsüblichen Aufwendungen von den Österreichischen Bundesforsten oder dem bestellten Dienstnachfolger angemessen zu ersetzen, sofern auf die anfallende Ernte nicht ausdrücklich verzichtet wird.Die Übergabefrist nach Absatz 3, erster Satz verlängert sich um zwei Monate, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die Einbringung der Ernte zu gewärtigen ist. In diesem Fall hat der zur Übergabe verpflichtete noch Anspruch auf die innerhalb des Verlängerungszeitraumes anfallende Ernte. Fällt die Ernte erst nach Ablauf des Verlängerungszeitraumes an, so sind dem zur Übergabe verpflichteten Bediensteten die von ihm auf die entgangene Ernte gemachten ortsüblichen Aufwendungen von den Österreichischen Bundesforsten oder dem bestellten Dienstnachfolger angemessen zu ersetzen, sofern auf die anfallende Ernte nicht ausdrücklich verzichtet wird.
(5)Absatz 5,Die Abs. 2 bis 4 sind nur insoweit anzuwenden, als nicht zwischen dem zur Übergabe verpflichteten Bediensteten einerseits und seinem Dienstnachfolger oder der Generaldirektion andererseits anderweitige Vereinbarungen getroffen werden.Die Absatz 2 bis 4 sind nur insoweit anzuwenden, als nicht zwischen dem zur Übergabe verpflichteten Bediensteten einerseits und seinem Dienstnachfolger oder der Generaldirektion andererseits anderweitige Vereinbarungen getroffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Dokumentnummer
NOR12102108
alte Dokumentnummer
N6198610246G