Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Der Bedienstete hat Anspruch auf den Bezug von Brennholz (Deputatholz) zu einem von der Generaldirektion festzusetzenden besonderen Tarif. Die Menge des zu beziehenden Deputatholzes ist nach der Dienstverwendung des Bediensteten unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten am Dienstort und des Umstandes, ob der Bedienstete einen Haushalt führt oder nicht, festzusetzen.
(2)Absatz 2,Deputatholz darf nur zur Deckung des Eigenbedarfes des Bediensteten bezogen werden. Über den Eigenbedarf hinausgehende Ansprüche sind in Geld abzulösen.
(3)Absatz 3,Der Bezug von Deputatholz (Abs. 1 und 2) gebührt nur für die Dauer der betreffenden Dienstverwendung und erlischt jedenfalls mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, und zwar auch dann, wenn dem Bediensteten gemäß § 40 Abs. 6 über diesen Zeitpunkt hinaus Bezüge gewährt werden.Der Bezug von Deputatholz (Absatz eins und 2) gebührt nur für die Dauer der betreffenden Dienstverwendung und erlischt jedenfalls mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, und zwar auch dann, wenn dem Bediensteten gemäß Paragraph 40, Absatz 6, über diesen Zeitpunkt hinaus Bezüge gewährt werden.
(4)Absatz 4,Die für Naturalbezüge zu leistenden Vergütungen können durch Abzug vom Monatsbezug des Bediensteten hereingebracht werden.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 14)Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 14,)
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Dokumentnummer
NOR12102109
alte Dokumentnummer
N6198610247G