Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Übernahme aus einem anderen Bundesdienstverhältnis
§ 4.Paragraph 4,
Wird ein Bediensteter aus einem Bundesdienstverhältnis, auf das dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden war, in ein Dienstverhältnis übernommen, auf das dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Bediensteter der Österreichischen Bundesforste nach diesem Bundesgesetz gewesen wäre. Auf die Berücksichtigung dieser Zeit für die Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden Dienstverhältnis ist jedoch § 67 Abs. 5 Z 3 anzuwenden. Wird ein Bediensteter aus einem Bundesdienstverhältnis, auf das dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden war, in ein Dienstverhältnis übernommen, auf das dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Bediensteter der Österreichischen Bundesforste nach diesem Bundesgesetz gewesen wäre. Auf die Berücksichtigung dieser Zeit für die Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden Dienstverhältnis ist jedoch Paragraph 67, Absatz 5, Ziffer 3, anzuwenden.
(BGBl. Nr. 657/1983, Art. II Z 1)Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer eins,)
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Dokumentnummer
NOR12102073
alte Dokumentnummer
N6198610211G