Rechtstracker.at

§ 41

Fassungen
01.07.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 314/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4101.07.199431.12.1996 § → § BGBl. Nr. 314/1994 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996
§ 4112.06.198630.06.1994 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 314/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Dienstbefreiung aus Anlaß eines Kurgebrauches

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Dem Bediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
    2. Ziffer 2
      die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kur“) besteht und ärztlich überwacht wird.
  2. Absatz 2,Dem Bediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Bedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden.
  3. Absatz 3,Eine Dienstbefreiung nach Absatz eins und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Schlagworte

Invalidenamt, Rekonvaleszenz

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12109798

alte Dokumentnummer

N6199444002J