Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Der Bedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 43 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn am Stichtag (§ 43 Abs. 5) eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:Der Bedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß Paragraph 43, gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn am Stichtag (Paragraph 43, Absatz 5,) eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresversorgungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;
Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;Besitz eines Bescheides gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;
Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1958, oder gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1973,.
(2)Absatz 2,Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestensDas im Absatz eins, genannte Ausmaß von zwei Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
40 vH auf ........................................ 4 Werktage,
50 vH auf ........................................ 5 Werktage,
60 vH auf ........................................ 6 Werktage.
(3)Absatz 3,Der blinde Bedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Werktage.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 500/1989
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Dokumentnummer
NOR12104263
alte Dokumentnummer
N6198911892H