Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Erholungsurlaub bei Fünftagewoche
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Gilt für einen Bediensteten die Fünftagewoche, so ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubes (§§ 43 und 44) in der Weise umzurechnen, daß an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.Gilt für einen Bediensteten die Fünftagewoche, so ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubes (Paragraphen 43 und 44) in der Weise umzurechnen, daß an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.
(2)Absatz 2,Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden.Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Absatz eins, Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden.
(3)Absatz 3,Ist das Urlaubsausmaß eines Bediensteten auf Arbeitstage umzurechnen und fällt während der Zeit seines Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag. Der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens fünf Tage dauernden Erholungsurlaubes anschließt.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1977,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Dokumentnummer
NOR12102115
alte Dokumentnummer
N6198610253G