Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden
(BGBl. Nr. 549/1984, Art. II Z 8)Bundesgesetzblatt Nr. 549 aus 1984,, Artikel römisch zwei, Ziffer 8,)
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Versieht der Bedienstete Schicht- oder Wechseldienst oder einen unregelmäßigen Dienst im Sinne des § 78 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes, so kann die Generaldirektion, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, das in den §§ 44 und 45 ausgedrückte Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken. Die Stundenzahl vermindert sich entsprechend, wenn der Bedienstete nicht vollbeschäftigt ist. (BGBl. Nr. 549/1984, Art. II Z 8)Versieht der Bedienstete Schicht- oder Wechseldienst oder einen unregelmäßigen Dienst im Sinne des Paragraph 78, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes, so kann die Generaldirektion, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, das in den Paragraphen 44 und 45 ausgedrückte Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken. Die Stundenzahl vermindert sich entsprechend, wenn der Bedienstete nicht vollbeschäftigt ist. Bundesgesetzblatt Nr. 549 aus 1984,, Artikel römisch zwei, Ziffer 8,) (2)Absatz 2,Dem Bediensteten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(3)Absatz 3,Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
(4)Absatz 4,Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes gemäß Abs. 1 ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)tages, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes nach Stunden zu verbrauchen.Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes gemäß Absatz eins, ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)tages, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes nach Stunden zu verbrauchen.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1977,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
Schlagworte
Schichtdienst, Teilbeschäftigung
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Dokumentnummer
NOR12102116
alte Dokumentnummer
N6198610254G