Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Abfindung für den Erholungsurlaub
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Der Bedienstete hat Anspruch auf eine Abfindung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht (Urlaubsabfindung).
(2)Absatz 2,Die Urlaubsabfindung beträgt für jede Woche des Dienstverhältnisses seit Beginn des Kalenderjahres, in dem ein Erholungsurlaub nicht verbraucht wurde, ein Zweiundfünfzigstel des Teiles des Monatsbezuges, der dem Bediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre.
(3)Absatz 3,Wird der Bedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen, so besteht kein Anspruch auf Urlaubsabfindung.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1977,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
Schlagworte
Dienstende, Austritt
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Dokumentnummer
NOR12102123
alte Dokumentnummer
N6198610261G