Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Sonderurlaub
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Dem Bediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2)Absatz 2,Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Bedienstete den Anspruch auf Bezüge.
(3)Absatz 3,Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
(4)Absatz 4,Die Gewährung eines Sonderurlaubes, der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1977,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Dokumentnummer
NOR12102125
alte Dokumentnummer
N6198610263G