Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Dienstzweige, Anstellungserfordernisse und Diensttitel
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,Die Dienstzweige der Bediensteten, ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen A bis D und die nachzuweisenden Anstellungserfordernisse werden durch die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildende Anlage A „Dienstzweige und Anstellungserfordernisse“ bestimmt.
(2)Absatz 2,Auf Bedienstete der Verwendungsgruppe A sind hinsichtlich des Nachweises der Hochschulbildung und auf Bedienstete der Verwendungsgruppe B hinsichtlich des Nachweises der Erfüllung der gemeinsamen Anstellungserfordernisse die für Bundesbeamte geltenden gesetzlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Diensttitel der Bediensteten werden durch die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildende Anlage B „Diensttitel“ bestimmt.
Schlagworte
Ernennungserfordernis
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Dokumentnummer
NOR12102128
Alte Dokumentnummer
N6198610266G