Rechtstracker.at

§ 59

Fassungen
12.06.1986 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5912.06.198631.12.1996 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

12.06.1986BGBl. Nr. 298/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

ABSCHNITT römisch vier

ENTHEBUNG VOM DIENST

Durchführung der Dienstenthebung

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Ein Bediensteter kann ohne vorangegangenes Verfahren vom Dienst enthoben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      ein begründeter Verdacht besteht, daß ein Entlassungsgrund vorliegt,
    2. Ziffer 2
      das Dienstverhältnis von der Generaldirektion gekündigt wurde,
    3. Ziffer 3
      mit Rücksicht auf besondere Umstände oder Verhältnisse die sofortige, zeitweise oder dauernde Enthebung des Bediensteten vom Dienst im Interesse des Betriebes geboten erscheint.
  2. Absatz 2,Die Dienstenthebung gemäß Absatz eins, kann gegenüber Bediensteten, die dem Leiter der Forstverwaltung unterstellt sind, von diesem, dessen Stellvertreter, vom Generaldirektor oder dessen Stellvertreter, gegenüber Bediensteten jedoch, die unmittelbar der Generaldirektion unterstehen, nur vom Generaldirektor oder von dessen Stellvertreter verfügt werden. Sie ist schriftlich unter Angabe von Gründen zu verfügen.
  3. Absatz 3,Gegen eine nicht vom Generaldirektor oder dessen Stellvertreter verfügte Enthebung steht dem Bediensteten binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Generaldirektor offen, der die Enthebung binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde entweder aufhebt oder bestätigt. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Schlagworte

Suspendierung, Dienstaufsicht, Kündigung

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102129

alte Dokumentnummer

N6198610267G