Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
ENTHEBUNG VOM DIENST
Durchführung der Dienstenthebung
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Ein Bediensteter kann ohne vorangegangenes Verfahren vom Dienst enthoben werden, wenn
ein begründeter Verdacht besteht, daß ein Entlassungsgrund vorliegt,
das Dienstverhältnis von der Generaldirektion gekündigt wurde,
mit Rücksicht auf besondere Umstände oder Verhältnisse die sofortige, zeitweise oder dauernde Enthebung des Bediensteten vom Dienst im Interesse des Betriebes geboten erscheint.
(2)Absatz 2,Die Dienstenthebung gemäß Abs. 1 kann gegenüber Bediensteten, die dem Leiter der Forstverwaltung unterstellt sind, von diesem, dessen Stellvertreter, vom Generaldirektor oder dessen Stellvertreter, gegenüber Bediensteten jedoch, die unmittelbar der Generaldirektion unterstehen, nur vom Generaldirektor oder von dessen Stellvertreter verfügt werden. Sie ist schriftlich unter Angabe von Gründen zu verfügen.Die Dienstenthebung gemäß Absatz eins, kann gegenüber Bediensteten, die dem Leiter der Forstverwaltung unterstellt sind, von diesem, dessen Stellvertreter, vom Generaldirektor oder dessen Stellvertreter, gegenüber Bediensteten jedoch, die unmittelbar der Generaldirektion unterstehen, nur vom Generaldirektor oder von dessen Stellvertreter verfügt werden. Sie ist schriftlich unter Angabe von Gründen zu verfügen.
(3)Absatz 3,Gegen eine nicht vom Generaldirektor oder dessen Stellvertreter verfügte Enthebung steht dem Bediensteten binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Generaldirektor offen, der die Enthebung binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde entweder aufhebt oder bestätigt. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Schlagworte
Suspendierung, Dienstaufsicht, Kündigung
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Dokumentnummer
NOR12102129
alte Dokumentnummer
N6198610267G