Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Stellung des Bediensteten während der Dienstenthebung
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Der vom Dienst enthobene Bedienstete hat allen dienstlichen Anordnungen zu entsprechen, sich aber im übrigen aller Diensthandlungen zu enthalten.
(2)Absatz 2,Durch die Enthebung werden die aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte und Ansprüche des Bediensteten und insbesondere der Anspruch auf das Entgelt bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Dokumentnummer
NOR12102130
Alte Dokumentnummer
N6198610268G