Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Kündigung
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins,Die Generaldirektion kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Der einjährige Zeitraum verlängert sich auf zwei Jahre, wenn das Ausmaß der Wochenarbeitszeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftigten Bediensteten vorgeschriebenen Arbeitszeit beträgt.
(2)Absatz 2,Ein Grund, der die Generaldirektion nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,Ein Grund, der die Generaldirektion nach Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,
wenn der Bedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
wenn der Bedienstete sich für eine Verwendung in dem Dienstzweig, für den er aufgenommen wurde, als geistig oder körperlich ungeeignet erweist;
wenn der Bedienstete den im allgemeinen erzielbaren Arbeitserfolg trotz einer schriftlichen Ermahnung nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
wenn der Bedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt;
wenn der Bedienstete handlungsunfähig wird;
wenn es sich erweist, daß das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Bediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen eine Kündigung notwendig macht;
wenn der Bedienstete vor der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter für die Alterspension nach § 253 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, erreicht hat.wenn der Bedienstete vor der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter für die Alterspension nach Paragraph 253, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, erreicht hat.
(3)Absatz 3,Gegen Bedienstete, denen für die Ermittlung des Ausmaßes der Kündigungsfrist eine Dienstzeit von mindestens sieben Jahren anzurechnen ist oder angerechnet wurde, kann von der Generaldirektion nur dann mit Kündigung vorgegangen werden,
wenn ein Kündigungsgrund gemäß Abs. 2 Z 2, 3, 5 oder 8 vorliegt;wenn ein Kündigungsgrund gemäß Absatz 2, Ziffer 2, 3, 5, oder 8 vorliegt;
wenn ein Kündigungsgrund gemäß Abs. 2 Z 7 vorliegt, es sei denn, daß das Dienstverhältnis des Bediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet hat;wenn ein Kündigungsgrund gemäß Absatz 2, Ziffer 7, vorliegt, es sei denn, daß das Dienstverhältnis des Bediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet hat;
wenn eine der im § 66 Abs. 2 angeführten Tatsachen oder Verfehlungen vorliegt, die bei entsprechender Wichtigkeit oder Schwere die Entlassung rechtfertigen würde;wenn eine der im Paragraph 66, Absatz 2, angeführten Tatsachen oder Verfehlungen vorliegt, die bei entsprechender Wichtigkeit oder Schwere die Entlassung rechtfertigen würde;
wenn Umstände eintreten, die eine Belassung des Bediensteten auf seinem Dienstposten als mit dem Betriebsinteresse nicht vereinbar erscheinen lassen, sofern nicht eine anderweitige, seiner Vorbildung und seinen Bezügen entsprechende Verwendung des betreffenden Bediensteten ohne Beeinträchtigung des Betriebsinteresses in Betracht kommt.
(4)Absatz 4,Vor Verfügung einer Kündigung durch die Generaldirektion gemäß Abs. 3 Z 1 - den Kündigungsgrund gemäß Abs. 2 Z 8 ausgenommen - und gemäß Abs. 3 Z 2 bis 4 ist der Bedienstete von der Kündigungsabsicht schriftlich in Kenntnis zu setzen, um ihm Gelegenheit zu etwaigen entsprechenden Vorstellungen oder zur allfälligen Rechtfertigung zu bieten. Die Kündigung kann in diesen Fällen erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der erwähnten Verständigung an den Bediensteten verfügt werden.Vor Verfügung einer Kündigung durch die Generaldirektion gemäß Absatz 3, Ziffer eins, - den Kündigungsgrund gemäß Absatz 2, Ziffer 8, ausgenommen - und gemäß Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 ist der Bedienstete von der Kündigungsabsicht schriftlich in Kenntnis zu setzen, um ihm Gelegenheit zu etwaigen entsprechenden Vorstellungen oder zur allfälligen Rechtfertigung zu bieten. Die Kündigung kann in diesen Fällen erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der erwähnten Verständigung an den Bediensteten verfügt werden.
(5)Absatz 5,Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Bediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
Schlagworte
Dienstaufsicht, Änderungskündigung, Schutzfrist, Mutterschutz,
Prüfung
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Dokumentnummer
NOR12102134
alte Dokumentnummer
N6198610272G