Rechtstracker.at

§ 69

Fassungen
12.06.1986 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6912.06.198631.12.1996 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

12.06.1986BGBl. Nr. 298/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Dienstzeugnis

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Bediensteten auf sein Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer des Dienstverhältnisses und die Art der Dienstleistung auszustellen.
  2. Absatz 2,Verlangt der Bedienstete während der Dauer des Dienstverhältnisses ein Zeugnis, so ist ihm ein solches auf seine Kosten auszustellen.
  3. Absatz 3,Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnis, durch die dem Bediensteten die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102139

alte Dokumentnummer

N6198610277G