Rechtstracker.at

§ 71

Fassungen
12.06.1986 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7112.06.198631.12.1996 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

12.06.1986BGBl. Nr. 298/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

ABSCHNITT römisch sieben

BESTIMMUNGEN ÜBER ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN ZU DEN PENSIONEN AUS DER GESETZLICHEN PENSIONSVERSICHERUNG

Anwendungsbereich

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Dieser Abschnitt regelt die Ansprüche der Bediensteten, ihrer überlebenden Ehegatten und Waisen auf zusätzliche Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung. Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1985,, Artikel römisch vier, Ziffer eins,)
  2. Absatz 2,Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Bedienstete, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben;
    2. Ziffer 2
      Bedienstete, die auf bestimmte Zeit aufgenommen wurden;
    3. Ziffer 3
      Bedienstete, die bei ihrer Aufnahme in den Dienst der Österreichischen Bundesforste das 45. Lebensjahr überschritten haben, es sei denn, daß es sich um Bedienstete handelt, die am 1. Juli 1953 bereits in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten standen oder nach diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, in den Personalstand der Österreichischen Bundesforste übernommen wurden;
    4. Ziffer 4
      Bedienstete, die im Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1949, oder im Paragraph 93, dieses Bundesgesetzes angeführt sind, wenn ihnen eine Pensionsanwartschaft vertraglich zusteht.

Schlagworte

Mindestalter, Höchstalter, Witwe, Witwer

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102141

alte Dokumentnummer

N6198610279G