Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
ABSCHNITT VIIABSCHNITT römisch sieben
BESTIMMUNGEN ÜBER ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN ZU DEN PENSIONEN AUS DER GESETZLICHEN PENSIONSVERSICHERUNG
Anwendungsbereich
§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz eins,Dieser Abschnitt regelt die Ansprüche der Bediensteten, ihrer überlebenden Ehegatten und Waisen auf zusätzliche Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung. (BGBl. Nr. 426/1985, Art. IV Z 1)Dieser Abschnitt regelt die Ansprüche der Bediensteten, ihrer überlebenden Ehegatten und Waisen auf zusätzliche Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung. Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1985,, Artikel römisch vier, Ziffer eins,) (2)Absatz 2,Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden auf
Bedienstete, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben;
Bedienstete, die auf bestimmte Zeit aufgenommen wurden;
Bedienstete, die bei ihrer Aufnahme in den Dienst der Österreichischen Bundesforste das 45. Lebensjahr überschritten haben, es sei denn, daß es sich um Bedienstete handelt, die am 1. Juli 1953 bereits in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten standen oder nach diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, in den Personalstand der Österreichischen Bundesforste übernommen wurden;Bedienstete, die bei ihrer Aufnahme in den Dienst der Österreichischen Bundesforste das 45. Lebensjahr überschritten haben, es sei denn, daß es sich um Bedienstete handelt, die am 1. Juli 1953 bereits in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten standen oder nach diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, in den Personalstand der Österreichischen Bundesforste übernommen wurden; Bedienstete, die im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 202/1949 oder im § 93 dieses Bundesgesetzes angeführt sind, wenn ihnen eine Pensionsanwartschaft vertraglich zusteht.Bedienstete, die im Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1949, oder im Paragraph 93, dieses Bundesgesetzes angeführt sind, wenn ihnen eine Pensionsanwartschaft vertraglich zusteht.
Schlagworte
Mindestalter, Höchstalter, Witwe, Witwer
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Dokumentnummer
NOR12102141
alte Dokumentnummer
N6198610279G