Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82Paragraph 82
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Fälligkeit, Auszahlung und Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen;
Verjährung
§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz eins,Hinsichtlich der Fälligkeit und der Auszahlung der Zuschüsse, des Ersatzes zu Unrecht empfangener Leistungen und der Verjährung sind die für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Ein Verzicht auf Ansprüche nach diesem Abschnitt nach Anfall von Leistungen bewirkt nicht die Wiedererlangung des Anspruches auf eine Abfertigung nach § 67.Ein Verzicht auf Ansprüche nach diesem Abschnitt nach Anfall von Leistungen bewirkt nicht die Wiedererlangung des Anspruches auf eine Abfertigung nach Paragraph 67,
Schlagworte
Übergenuß, Beamter
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Dokumentnummer
NOR12102152
alte Dokumentnummer
N6198610290G