Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Geltendmachung und Bevorschussung der Leistungen; Meldepflicht
§ 83.Paragraph 83,
(1)Absatz eins,Die Generaldirektion hat dem Bediensteten (seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen) bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Höhe des gemäß § 76 ermittelten Vergleichsruhe(Versorgungs)genusses und die Höhe der gemäß § 67 in Betracht kommenden Abfertigung schriftlich mitzuteilen.Die Generaldirektion hat dem Bediensteten (seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen) bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Höhe des gemäß Paragraph 76, ermittelten Vergleichsruhe(Versorgungs)genusses und die Höhe der gemäß Paragraph 67, in Betracht kommenden Abfertigung schriftlich mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Der Bescheid über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ist vom Bediensteten (seinen Hinterbliebenen) unverzüglich der Generaldirektion vorzulegen. Der Bedienstete beziehungsweise seine Hinterbliebenen sind verpflichtet, nach Aufforderung durch die Generaldirektion alles zu veranlassen, um die Generaldirektion in die Lage zu versetzen, in Vertretung des Pensionsberechtigten gegen den Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen. Allfällige Kosten der Vertretung trägt die Generaldirektion.
(3)Absatz 3,Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt ist bei sonstigem Ausschluß bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Generaldirektion schriftlich geltend zu machen.
(4)Absatz 4,Stirbt ein Bediensteter nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb der im Abs. 3 festgesetzten Frist, bevor er den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt geltend gemacht hat, so sind seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen berechtigt, den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt bei sonstigem Ausschluß bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung ihrer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Generaldirektion schriftlich geltend zu machen.Stirbt ein Bediensteter nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb der im Absatz 3, festgesetzten Frist, bevor er den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt geltend gemacht hat, so sind seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen berechtigt, den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt bei sonstigem Ausschluß bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung ihrer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Generaldirektion schriftlich geltend zu machen.
(5)Absatz 5,Die Geltendmachung des Anspruches nach den Abs. 3 und 4 ist unwiderruflich.Die Geltendmachung des Anspruches nach den Absatz 3 und 4 ist unwiderruflich.
(6)Absatz 6,Wenn der Eintritt des Versicherungsfalles in der gesetzlichen Pensionsversicherung nachgewiesen ist, können die Zuschüsse von der Generaldirektion in angemessener Höhe bevorschußt werden.
(7)Absatz 7,Die Empfänger der Zuschüsse sind verpflichtet, alle Änderungen hinsichtlich der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung unverzüglich der Generaldirektion zu melden. Nachweise über den Pensionsbezug sind nach Aufforderung durch die Generaldirektion vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Dokumentnummer
NOR12102153
alte Dokumentnummer
N6198610291G