Rechtstracker.at

§ 84

Fassungen
12.06.1986 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8412.06.198631.12.1996 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

12.06.1986BGBl. Nr. 298/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

ABSCHNITT römisch acht

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ZUM ABSCHNITT römisch sieben

Berücksichtigung von Dienstzeiten ab 1. Jänner 1954

Paragraph 84,

  1. Absatz eins,Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses eines Bediensteten, der am 1. Jänner 1969 in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten steht, ist die in der Zeit vom 1. Jänner 1954 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1968 nach Vollendung des 18. Lebensjahres im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit zu berücksichtigen, wenn für diese Zeit auf Grund eines Vertrages über die Gewährung von Zuschüssen Beiträge geleistet worden sind oder, falls ein solcher Vertrag nicht abgeschlossen worden ist, nach Absatz 2, nachentrichtet werden.
  2. Absatz 2,Ein Bediensteter, mit dem ein Vertrag der im Absatz eins, erwähnten Art nicht abgeschlossen worden ist, kann für die in der Zeit vom 1. Jänner 1954 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1968 nach Vollendung des 18. Lebensjahres im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit Beiträge nachentrichten.
  3. Absatz 3,Für jeden vollen Monat beträgt das Ausmaß des nachzuentrichtenden Beitrages

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                     I                I  von der jeweiligen

                     I                I  Bemessungsgrundlage (§ 81

                     I                I  Abs. 2)

                     I                I    a) bis zur Höhe der

                     I  in den        I       jeweiligen

    für die Zeit     I  Verwendungs-  I       Höchstbeitragsgrundlage

                     I  gruppen       I       in der gesetzlichen

                     I                I       Pensionsversicherung;

                     I                I    b) soweit sie die

                     I                I       Höchstbeitragsgrundlage

                     I                I       übersteigt

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                     I                I

  vom 1. Jänner 1954 I                I          a) 3 vH

bis zum 31. Dezember I A, B, C und D  I          b) 4 vH

1956                 I                I

                     I                I

---------------------+----------------+------------------------------

                     I                I

  vom 1. Jänner 1957 I   A, B und C   I          a) 1,5 vH

bis zum 31. Dezember I                I          b) 4 vH

1961                 +----------------+------------------------------

                     I       D        I            1 vH

                     I                I

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                     I                I

  vom 1. Jänner 1962 I    A und B     I          a) 0,5 vH

bis zum 31. Dezember I                I          b) 5 vH

1968                 +----------------+------------------------------

                     I    C und D     I            0 vH

                     I                I

  1. Absatz 4,Für die Ermittlung der Höhe der Beiträge von den Sonderzahlungen und die Art der Beitragsentrichtung gilt Paragraph 65, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 4, zweiter Satz der Bundesforste-Dienstordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1969,, in der vor dem 1. Jänner 1972 geltenden Fassung. Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer 13,)

Schlagworte

Ruhegenuß, Nachentrichtung, Nachzahlung

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102154

alte Dokumentnummer

N6198610292G