Rechtstracker.at

§ 85

Fassungen
12.06.1986 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8512.06.198631.12.1996 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85

Inkrafttretensdatum

12.06.1986BGBl. Nr. 298/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Berücksichtigung von Zeiten vor dem 1. Jänner 1954

Paragraph 85,

  1. Absatz eins,Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses eines Bediensteten, der bereits am 1. Juli 1953 in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten gestanden ist und der für die Zeit vom 1. Jänner 1954 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1968 Beiträge geleistet oder nachentrichtet hat, sind die nachstehenden Zeiten - soweit sie vor dem 1. Jänner 1954 liegen - ohne Beitragsleistungen zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im bestehenden Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit zur Gänze,
    2. Ziffer 2
      Vordienstzeiten, die für die Bemessung der Abfertigung angerechnet wurden, zur Gänze,
    3. Ziffer 3
      Zeiten, die im Inland in einem Dienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis bei einem privaten Dienstgeber zurückgelegt wurden, zu einem Drittel.
  2. Absatz 2,Für eine über den Rahmen des Absatz eins, hinausgehende Berücksichtigung von Vordienstzeiten gilt Paragraph 76,

Schlagworte

Ruhegenuß, Mindestalter

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102155

alte Dokumentnummer

N6198610293G