Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85Paragraph 85
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Berücksichtigung von Zeiten vor dem 1. Jänner 1954
§ 85.Paragraph 85,
(1)Absatz eins,Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses eines Bediensteten, der bereits am 1. Juli 1953 in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten gestanden ist und der für die Zeit vom 1. Jänner 1954 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1968 Beiträge geleistet oder nachentrichtet hat, sind die nachstehenden Zeiten - soweit sie vor dem 1. Jänner 1954 liegen - ohne Beitragsleistungen zu berücksichtigen:
die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im bestehenden Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit zur Gänze,
Vordienstzeiten, die für die Bemessung der Abfertigung angerechnet wurden, zur Gänze,
Zeiten, die im Inland in einem Dienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis bei einem privaten Dienstgeber zurückgelegt wurden, zu einem Drittel.
(2)Absatz 2,Für eine über den Rahmen des Abs. 1 hinausgehende Berücksichtigung von Vordienstzeiten gilt § 76.Für eine über den Rahmen des Absatz eins, hinausgehende Berücksichtigung von Vordienstzeiten gilt Paragraph 76,
Schlagworte
Ruhegenuß, Mindestalter
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Dokumentnummer
NOR12102155
alte Dokumentnummer
N6198610293G