Rechtstracker.at

§ 87

Fassungen
12.06.1986 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8712.06.198631.12.1996 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

12.06.1986BGBl. Nr. 298/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Neue Anspruchsberechtigte

Paragraph 87,

Personen, denen zwar vertragsmäßig von den Österreichischen Bundesforsten zusätzliche Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zugesichert worden waren, die jedoch am 1. Jänner 1969 keinen Anspruch auf solche Leistungen gehabt haben, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen Leistungen nach Abschnitt römisch sieben. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Die Leistungen gebühren nur, wenn die Anwartschaft nicht erloschen ist (Paragraph 72, Absatz 2,) und wenn die geleisteten Beiträge nicht zurückgezahlt worden sind.
  2. Ziffer 2
    Die Leistungen gebühren nur auf Antrag. Sie gebühren vom 1. Jänner 1969 an, wenn der Antrag binnen einem Jahr nach dem 23. Juni 1969 gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebühren die Leistungen von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebühren die Leistungen von diesem Tag an.
  3. Ziffer 3
    Paragraph 86, Absatz eins, ist anzuwenden.
  4. Ziffer 4
    Witwen gebühren Leistungen nur, wenn sie erwerbsunfähig sind oder wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
  5. Ziffer 5
    Kindern, die keinen Anspruch auf Leistungen gehabt haben, die aber bei Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses der Witwe am 1. Jänner 1969 durch einen Erziehungsbeitrag berücksichtigt worden sind, gebühren Leistungen nach Abschnitt römisch sieben. Ein Antrag im Sinne der Ziffer 2, ist nicht erforderlich.

Schlagworte

Versorgungsgenuß

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102157

alte Dokumentnummer

N6198610295G