Rechtstracker.at

§ 90

Fassungen
12.06.1986 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9012.06.198631.12.1996 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90

Inkrafttretensdatum

12.06.1986BGBl. Nr. 298/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 90,

  1. Absatz eins,Für Bedienstete, auf die Paragraph 14, Absatz eins, anzuwenden ist, kann die Generaldirektion als Ersatz für den bei der Dienstverrichtung im Außendienst entstehenden Mehraufwand - ausgenommen den Anspruch nach Paragraph 89, Absatz 5, - anstelle der nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zustehenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine monatliche besondere Vergütung festsetzen. Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die besondere Vergütung gebührt ab dem Tag des Beginns der Übernahme bis zum Tag der Beendigung der Übergabe der betreffenden Tätigkeit.
  3. Absatz 3,Die besondere Vergütung ist - ausgenommen im Fall des Erholungsurlaubes - verhältnismäßig tageweise zu kürzen, wenn die anspruchsbegründende Tätigkeit durch einen längeren Zeitraum als sieben aufeinanderfolgende Kalendertage nicht ausgeübt wird.
  4. Absatz 4,Für Zeiträume, in denen der Bedienstete im Sinne des Abschnittes römisch fünf der Reisegebührenvorschrift 1955 dienstzugeteilt ist, gebührt keine besondere Vergütung.
  5. Absatz 5,Gebührt die besondere Vergütung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der besonderen Vergütung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden besonderen Vergütung.
  6. Absatz 6,Die besondere Vergütung ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.

Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1985,, Artikel römisch zwei, Ziffer 19,)

Schlagworte

Aufwand, Urlaub, Dienstzuteilung, Aliquotierung

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102160

alte Dokumentnummer

N6198610298G