Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 90.Paragraph 90,
(1)Absatz eins,Für Bedienstete, auf die § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, kann die Generaldirektion als Ersatz für den bei der Dienstverrichtung im Außendienst entstehenden Mehraufwand - ausgenommen den Anspruch nach § 89 Abs. 5 - anstelle der nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zustehenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine monatliche besondere Vergütung festsetzen. § 21 Abs. 1 zweiter Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 gilt sinngemäß.Für Bedienstete, auf die Paragraph 14, Absatz eins, anzuwenden ist, kann die Generaldirektion als Ersatz für den bei der Dienstverrichtung im Außendienst entstehenden Mehraufwand - ausgenommen den Anspruch nach Paragraph 89, Absatz 5, - anstelle der nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zustehenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine monatliche besondere Vergütung festsetzen. Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die besondere Vergütung gebührt ab dem Tag des Beginns der Übernahme bis zum Tag der Beendigung der Übergabe der betreffenden Tätigkeit.
(3)Absatz 3,Die besondere Vergütung ist - ausgenommen im Fall des Erholungsurlaubes - verhältnismäßig tageweise zu kürzen, wenn die anspruchsbegründende Tätigkeit durch einen längeren Zeitraum als sieben aufeinanderfolgende Kalendertage nicht ausgeübt wird.
(4)Absatz 4,Für Zeiträume, in denen der Bedienstete im Sinne des Abschnittes V der Reisegebührenvorschrift 1955 dienstzugeteilt ist, gebührt keine besondere Vergütung.Für Zeiträume, in denen der Bedienstete im Sinne des Abschnittes römisch fünf der Reisegebührenvorschrift 1955 dienstzugeteilt ist, gebührt keine besondere Vergütung.
(5)Absatz 5,Gebührt die besondere Vergütung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der besonderen Vergütung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden besonderen Vergütung.
(6)Absatz 6,Die besondere Vergütung ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
(BGBl. Nr. 573/1985, Art. II Z 19)Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1985,, Artikel römisch zwei, Ziffer 19,)
Schlagworte
Aufwand, Urlaub, Dienstzuteilung, Aliquotierung
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Dokumentnummer
NOR12102160
alte Dokumentnummer
N6198610298G