Rechtstracker.at

§ 92

Fassungen
12.06.1986 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9212.06.198631.12.1996 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92

Inkrafttretensdatum

12.06.1986BGBl. Nr. 298/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 92,

  1. Absatz eins,Dienstverhältnisse nach der Verordnung der Bundesregierung vom 4. Oktober 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 256, die am 1. Jänner 1969 bestehen, gelten als Dienstverhältnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2,Durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ändern sich die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin des Bediensteten nicht. Dem Bediensteten gebühren jedoch die Verwendungsstufe und die Zulagenstufe, die ihm gebührten, wenn dieses Bundesgesetz bereits im Zeitpunkt seiner Betrauung mit dem Arbeitsplatz, für den die Verwendungszulage vorgesehen ist, gegolten hätte.
  3. Absatz 3,Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis gegenüber dem Bund einen Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß erworben haben, bleibt dieser Anspruch gewahrt. Das Ausmaß des beim Ausscheiden aus dem Dienst gebührenden Ruhe- oder Versorgungsgenusses richtet sich nach den für das Dienstverhältnis jeweils geltenden Vorschriften über die Bemessung des Ruhegenusses (Versorgungsgenusses, Provision).

Schlagworte

Ruhegenuß

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102162

alte Dokumentnummer

N6198610300G