Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 500/1989Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 500 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 95bParagraph 95 b
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 95b. Für die Zeit ab 1. Juli 1992 gebührt Oberforstmeistern, die diese Funktion bereits in der Zeit davor ausgeübt haben, wenn es für sie günstiger ist, anstelle des Zuschlages zur Verwendungszulage nach § 28 Abs. 7 Z 2 und der Dienstzulage nach § 29a weiterhin der Zuschlag zur Verwendungszulage nach der gemäß § 28 Abs. 7 Z 1 zuletzt maßgebend gewesenen Punktezahl, höchstens jedoch bis zum Ausmaß von 950 Punkten. Paragraph 95 b, Für die Zeit ab 1. Juli 1992 gebührt Oberforstmeistern, die diese Funktion bereits in der Zeit davor ausgeübt haben, wenn es für sie günstiger ist, anstelle des Zuschlages zur Verwendungszulage nach Paragraph 28, Absatz 7, Ziffer 2 und der Dienstzulage nach Paragraph 29 a, weiterhin der Zuschlag zur Verwendungszulage nach der gemäß Paragraph 28, Absatz 7, Ziffer eins, zuletzt maßgebend gewesenen Punktezahl, höchstens jedoch bis zum Ausmaß von 950 Punkten.
Dokumentnummer
NOR12104268
alte Dokumentnummer
N6198911897H