Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 98Paragraph 98
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 98.Paragraph 98,
Für die Zeit ab 1. Juli 1992 gebührt Oberforstmeistern, die diese Funktion bereits in der Zeit davor ausgeübt haben, wenn es für sie günstiger ist, anstelle des Zuschlages zur Verwendungszulage nach § 28 Abs. 7 Z 2 und der Dienstzulage nach § 29a weiterhin der Zuschlag zur Verwendungszulage nach der gemäß § 28 Abs. 7 Z 1 zuletzt maßgebend gewesenen Punktezahl, höchstens jedoch bis zum Ausmaß von 950 Punkten. Für die Zeit ab 1. Juli 1992 gebührt Oberforstmeistern, die diese Funktion bereits in der Zeit davor ausgeübt haben, wenn es für sie günstiger ist, anstelle des Zuschlages zur Verwendungszulage nach Paragraph 28, Absatz 7, Ziffer 2 und der Dienstzulage nach Paragraph 29 a, weiterhin der Zuschlag zur Verwendungszulage nach der gemäß Paragraph 28, Absatz 7, Ziffer eins, zuletzt maßgebend gewesenen Punktezahl, höchstens jedoch bis zum Ausmaß von 950 Punkten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Dokumentnummer
NOR12110499
alte Dokumentnummer
N6199547798J