Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.06.1986 bis 31.05.1998 — BGBl. Nr. 218/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.06.198631.05.1998 BGBl. Nr. 218/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 202/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 202 aus 1998,

Typ

Vertrag - Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.06.1986BGBl. Nr. 218/1986

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 202/1998

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

SCHLUSSPROTOKOLL

ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK

ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH

NORWEGEN ÜBER SOZIALE

SICHERHEIT

Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, daß

Einverständnis über folgende Bestimmungen besteht:

römisch eins. Zu Artikel 2 des Abkommens:

Absatz 4 gilt nicht für die von Österreich geschlossenen Übereinkommen, soweit diese Versicherungslastregelungen enthalten, sowie für die nach Punkt römisch vier in Betracht kommenden besonderen Übereinkommen Norwegens.

römisch zwei. Zu Artikel 4 des Abkommens:

  1. Ziffer eins
    Versicherungslastregelungen in den von Österreich geschlossenen Übereinkommen bleiben unberührt.
  2. Ziffer 2
    Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit bleiben unberührt.
  3. Ziffer 3
    Die Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland sowie die Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung der im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit bleiben unberührt.
  4. Ziffer 4
    Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Gewährung von Notstandshilfe bleiben unberührt.
  5. Ziffer 5
    Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen bleiben unberührt.
  6. Ziffer 6
    Die norwegischen Rechtsvorschriften betreffend die freiwillige Versicherung norwegischer Staatsangehöriger im Ausland bleiben unberührt.
  7. Ziffer 7
    Die norwegischen Rechtsvorschriften betreffend die Berechnung einer Zusatzpension im Falle einer Überkompensation für norwegische Staatsangehörige bleiben unberührt.
  8. Ziffer 8
    Die norwegischen Rechtsvorschriften betreffend Arbeitslosigkeit bleiben in bezug auf österreichische Staatsangehörige, die als Mitglieder, der Besatzung eines norwegischen Schiffes in der Überseeschiffahrt beschäftigt sind, unberührt.

römisch drei. Zu Artikel 5 des Abkommens:

  1. Ziffer eins
    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften, nicht auf die Kompensationszulage nach den norwegischen Rechtsvorschriften und nicht auf Geldleistungen im Zusammenhang mit Rehabilitationsmaßnahmen.
  2. Ziffer 2
    Die norwegischen Rechtsvorschriften betreffend die Zahlung von Pflegeunterstützung, Grundunterstützung und Erziehungsbeihilfe in das Ausland bleiben unberührt.
  3. Ziffer 3
    Diese Bestimmung gilt nicht für Sonderleistungen zugunsten alleinstehender Sorgepflichtiger nach dem im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 Litera a, bezeichneten Gesetz.

römisch vier. Zu den Artikeln 6 und 7 des Abkommens:

Für Personen, die in Einrichtungen zur Ausbeutung und Erforschung von Bodenschätzen auf dem norwegischen Kontinentalsockel beschäftigt werden, gilt die norwegische Gesetzgebung. Sie gilt auch für Personen, die in norwegischen Einrichtungen auf dem nichtnorwegischen Teil des Kontinentalsockels beschäftigt werden, sofern sich dies aus einem besonderen Übereinkommen mit dem betreffenden Küstenstaat oder sonst aus dem Völkerrecht ergibt. Artikel 7 Absatz 1 gilt entsprechend.

römisch fünf. Zu Artikel 7 Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 9 des Abkommens:

Diese Bestimmungen gelten ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der in Betracht kommenden Personen.

römisch sechs. Zu Artikel 8 des Abkommens:

Der österreichische Handelsdelegierte beziehungsweise die ihm von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zugeteilten fachlichen Mitarbeiter stehen dem Diplomaten beziehungsweise dem Verwaltungs- und technischen Personal mit der Maßgabe gleich, daß für die Beschäftigung dieser Personen im Gebiet Norwegens die österreichischen Rechtsvorschriften gelten.

römisch sieben. Zu Artikel 10 des Abkommens:

Diese Bestimmung gilt nicht für Sonderleistungen zugunsten alleinstehender Sorgepflichtiger nach dem im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 Litera a, bezeichneten Gesetz.

römisch acht. Zu Artikel 11 des Abkommens:

Pensionen aus der österreichischen Pensionsversicherung, die Leistungsberechtigten in Norwegen zu zahlen sind, unterliegen dort keinem Beitragsabzug für Zwecke der norwegischen Krankenversicherung.

Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über Soziale Sicherheit. Es tritt an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Oslo, am 27. August, 1985 in zwei Urschriften in deutscher und norwegischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023

Gesetzesnummer

10008592

Dokumentnummer

NOR12102227

Alte Dokumentnummer

N6198612286Y