Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1986 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 202/1998Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 202 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1)Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
„Österreich'' die Republik Österreich, „Norwegen'' das Königreich Norwegen;
„Gebiet'' in bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet, in bezug auf Norwegen das Gebiet des Königreiches Norwegen;
„Rechtsvorschriften'' die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
„zuständige Behörde'' in bezug auf Österreich den Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz, in bezug auf Norwegen das Sozialministerium, hinsichtlich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit das Kommunal- und Arbeitsministerium;
„Träger'' die Einrichtung oder Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
„zuständiger Träger'' den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
„Familienangehöriger'' einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
„Versicherungszeiten'' Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als solche definiert oder solchen gleichgestellt sind;
„Geldleistungen'', „Rente'' oder „Pension'' eine Geldleistung, Rente oder Pension hinsichtlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalabfindungen;
„Zusatzleistungen nach den norwegischen Rechtsvorschriften''
die Sonderzulage gemäß Gesetz vom 19. Juni 1969 über Sonderzahlungen zu den Leistungen der Volksversicherung,
die Kompensationszulage gemäß Gesetz vom 19. Dezember 1969 über Kompensationszulagen zu den Leistungen der Volksversicherung,
Zuschlag bei Pensionsaufschub.
(2)Absatz 2,In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.
Dokumentnummer
NOR12102186
Alte Dokumentnummer
N6198612245Y