Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.06.1986 bis 31.05.1998 — BGBl. Nr. 218/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.06.198631.05.1998 BGBl. Nr. 218/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 202/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 202 aus 1998,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.06.1986BGBl. Nr. 218/1986

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 202/1998

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch eins

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

  1. Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
    1. Ziffer eins
      „Österreich'' die Republik Österreich, „Norwegen'' das Königreich Norwegen;
    2. Ziffer 2
      „Gebiet'' in bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet, in bezug auf Norwegen das Gebiet des Königreiches Norwegen;
    3. Ziffer 3
      „Rechtsvorschriften'' die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
    4. Ziffer 4
      „zuständige Behörde'' in bezug auf Österreich den Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz, in bezug auf Norwegen das Sozialministerium, hinsichtlich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit das Kommunal- und Arbeitsministerium;
    5. Ziffer 5
      „Träger'' die Einrichtung oder Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
    6. Ziffer 6
      „zuständiger Träger'' den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
    7. Ziffer 7
      „Familienangehöriger'' einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
    8. Ziffer 8
      „Versicherungszeiten'' Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als solche definiert oder solchen gleichgestellt sind;
    9. Ziffer 9
      „Geldleistungen'', „Rente'' oder „Pension'' eine Geldleistung, Rente oder Pension hinsichtlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalabfindungen;
    10. Ziffer 10
      „Zusatzleistungen nach den norwegischen Rechtsvorschriften''
      1. Litera a
        die Sonderzulage gemäß Gesetz vom 19. Juni 1969 über Sonderzahlungen zu den Leistungen der Volksversicherung,
      2. Litera b
        die Kompensationszulage gemäß Gesetz vom 19. Dezember 1969 über Kompensationszulagen zu den Leistungen der Volksversicherung,
      3. Litera c
        die Ehegattenzulage,
      4. Litera d
        Kinderzulagen,
      5. Litera e
        Zuschlag bei Pensionsaufschub.
  2. Absatz 2,In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.

Gesetzesnummer

10008592

Dokumentnummer

NOR12102186

Alte Dokumentnummer

N6198612245Y