Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1986 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 202/1998Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 202 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 15
Die zuständigen österreichischen Träger haben die Artikel 13 und 14 nach folgenden Regeln anzuwenden:
Für die Feststellung des zuständigen Trägers sind ausschließlich österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
Artikel 13 und 14 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung.
Bei Durchführung des Artikels 14 Absatz 1 gilt folgendes:
Norwegische Versicherungszeiten sind ohne Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit zu berücksichtigen.
Als neutrale Zeiten gelten auch Zeiten, während derer der Versicherte einen Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters beziehungsweise der Invalidität nach den norwegischen Rechtsvorschriften hat.
Die Bemessungsgrundlage ist ausschließlich aus den österreichischen Versicherungszeiten zu bilden.
Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage haben außer Betracht zu bleiben.
Bei Durchführung des Artikels 14 Absatz lit. b und c sind sichBei Durchführung des Artikels 14 Absatz Litera b und c sind sich
deckende Versicherungszeiten mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.
Übersteigt bei Durchführung des Artikels 14 Absatz 1 lit. c die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.Übersteigt bei Durchführung des Artikels 14 Absatz 1 Litera c, die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 14 Absatz
1 lit. b und c; Artikel 17 gilt entsprechend.1 Litera b und c; Artikel 17 gilt entsprechend.
Der nach Artikel 14 Absatz 1 lit. c errechnete Betrag istDer nach Artikel 14 Absatz 1 Litera c, errechnete Betrag ist
allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu erhöhen.
Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung
von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinn der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so sind von den norwegischen Versicherungszeiten nur jene zu berücksichtigen, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.
Die Sonderzahlungen aus der österreichischen
Pensionsversicherung gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Artikel 17 gilt entsprechend.
Dokumentnummer
NOR12102200
Alte Dokumentnummer
N6198612259Y