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Art. 15

Fassungen
01.06.1986 bis 31.05.1998 — BGBl. Nr. 218/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1501.06.198631.05.1998 BGBl. Nr. 218/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 202/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 202 aus 1998,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.06.1986BGBl. Nr. 218/1986

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 202/1998

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 15

Die zuständigen österreichischen Träger haben die Artikel 13 und 14 nach folgenden Regeln anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Für die Feststellung des zuständigen Trägers sind ausschließlich österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
  2. Ziffer 2
    Artikel 13 und 14 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung.
  3. Ziffer 3
    Bei Durchführung des Artikels 14 Absatz 1 gilt folgendes:
    1. Litera a
      Norwegische Versicherungszeiten sind ohne Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit zu berücksichtigen.
    2. Litera b
      Als neutrale Zeiten gelten auch Zeiten, während derer der Versicherte einen Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters beziehungsweise der Invalidität nach den norwegischen Rechtsvorschriften hat.
    3. Litera c
      Die Bemessungsgrundlage ist ausschließlich aus den österreichischen Versicherungszeiten zu bilden.
    4. Litera d
      Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage haben außer Betracht zu bleiben.
  4. Ziffer 4
    Bei Durchführung des Artikels 14 Absatz Litera b und c sind sich
deckende Versicherungszeiten mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.
  1. Ziffer 5
    Übersteigt bei Durchführung des Artikels 14 Absatz 1 Litera c, die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
  2. Ziffer 6
    Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 14 Absatz
1 Litera b und c; Artikel 17 gilt entsprechend.
  1. Ziffer 7
    Der nach Artikel 14 Absatz 1 Litera c, errechnete Betrag ist
allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu erhöhen.
  1. Ziffer 8
    Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung
von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinn der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so sind von den norwegischen Versicherungszeiten nur jene zu berücksichtigen, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.
  1. Ziffer 9
    Die Sonderzahlungen aus der österreichischen
Pensionsversicherung gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Artikel 17 gilt entsprechend.

Gesetzesnummer

10008592

Dokumentnummer

NOR12102200

Alte Dokumentnummer

N6198612259Y