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Art. 16

Fassungen
01.06.1986 bis 31.05.1998 — BGBl. Nr. 218/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1601.06.198631.05.1998 BGBl. Nr. 218/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 202/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 202 aus 1998,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.06.1986BGBl. Nr. 218/1986

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 202/1998

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 16

  1. Absatz eins,Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 13 ein Anspruch auf Leistung, so hat der zuständige österreichische Träger die allein auf Grund der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Leistung zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den norwegischen Rechtsvorschriften nicht besteht.
  2. Absatz 2,Eine nach Absatz 1 festgestellte Leistung ist nach Artikel 14 neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den norwegischen Rechtsvorschriften entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung nach den norwegischen Rechtsvorschriften. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.

Gesetzesnummer

10008592

Dokumentnummer

NOR12102201

Alte Dokumentnummer

N6198612260Y