Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1986 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 202/1998Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 202 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 17
Hat eine Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 13 Anspruch auf Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 14 Absatz 1 lit. c errechneten österreichischen Leistung und der norwegischen Pension, so hat der österreichische Träger seine so berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und der Leistung, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren. Hat eine Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 13 Anspruch auf Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 14 Absatz 1 Litera c, errechneten österreichischen Leistung und der norwegischen Pension, so hat der österreichische Träger seine so berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und der Leistung, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren.
Dokumentnummer
NOR12102202
Alte Dokumentnummer
N6198612261Y