Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1986 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 202/1998Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 202 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
TEIL 2
Gewährung von Pensionen nach den norwegischen
Rechtsvorschriften
Artikel 18
(1)Absatz eins,Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Anspruches auf Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen einschließlich der Zusatzleistungen nach den norwegischen Rechtsvorschriften zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen; Voraussetzung hiefür ist, daß die norwegische Versicherungszeit mindestens ein Jahr beträgt.
(2)Absatz 2,Für den Anspruch auf eine Zusatzpension nach den norwegischen Rechtsvorschriften müssen Pensionspunkte für mindestens ein Jahr zuerkannt worden sein.
Schlagworte
Alterspension, Invaliditätspension
Dokumentnummer
NOR12102203
Alte Dokumentnummer
N6198612262Y