Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1986 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 202/1998Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 202 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 21
(1)Absatz eins,Der zuständige Träger hat eine Alterspension ausschließlich auf der Grundlage der nach den norwegischen Rechtsvorschriften tatsächlich erworbenen Versicherungszeiten zu berechnen; dies gilt entsprechend für eine Zusatzalterspension.
(2)Absatz 2,Der zuständige Träger hat eine lnvaliditäts- oder Hinterbliebenenpension bei Eintritt des Versicherungsfalles in Österreich auf der Grundlage der nach den norwegischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu berechnen, wobei die Zurechnungszeit im Verhältnis der tatsächlich erworbenen Versicherungszeiten zur Zahl 40 zu kürzen ist; dies gilt entsprechend für den Anspruch auf eine Zusatzpension mit der Maßgabe, daß an die Stelle einer Zurechnungszeit Zurechnungspunktjahre treten.
(3)Absatz 3,Der zuständige Träger hat eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenpension bei Eintritt des Versicherungsfalles in Norwegen in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 zu berechnen;
Artikel 24 findet gegebenenfalls Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12102206
Alte Dokumentnummer
N6198612265Y