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Art. 21

Fassungen
01.06.1986 bis 31.05.1998 — BGBl. Nr. 218/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2101.06.198631.05.1998 BGBl. Nr. 218/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 202/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 202 aus 1998,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.06.1986BGBl. Nr. 218/1986

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 202/1998

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 21

  1. Absatz eins,Der zuständige Träger hat eine Alterspension ausschließlich auf der Grundlage der nach den norwegischen Rechtsvorschriften tatsächlich erworbenen Versicherungszeiten zu berechnen; dies gilt entsprechend für eine Zusatzalterspension.
  2. Absatz 2,Der zuständige Träger hat eine lnvaliditäts- oder Hinterbliebenenpension bei Eintritt des Versicherungsfalles in Österreich auf der Grundlage der nach den norwegischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu berechnen, wobei die Zurechnungszeit im Verhältnis der tatsächlich erworbenen Versicherungszeiten zur Zahl 40 zu kürzen ist; dies gilt entsprechend für den Anspruch auf eine Zusatzpension mit der Maßgabe, daß an die Stelle einer Zurechnungszeit Zurechnungspunktjahre treten.
  3. Absatz 3,Der zuständige Träger hat eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenpension bei Eintritt des Versicherungsfalles in Norwegen in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 zu berechnen;

Artikel 24 findet gegebenenfalls Anwendung.

Gesetzesnummer

10008592

Dokumentnummer

NOR12102206

Alte Dokumentnummer

N6198612265Y