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Art. 22

Fassungen
01.06.1986 bis 31.05.1998 — BGBl. Nr. 218/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2201.06.198631.05.1998 BGBl. Nr. 218/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 202/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 202 aus 1998,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.06.1986BGBl. Nr. 218/1986

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 202/1998

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 22

  1. Absatz eins,Erreichen die nach den norwegischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht nach den norwegischen Rechtsvorschriften kein Leistungsanspruch lediglich auf Grund dieser Zeiten, so wird nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt; in diesem Fall erfolgt die Berücksichtigung solcher Zeiten nach Artikel 14 Absatz 3.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Artikels 14 Absatz 2 erster Halbsatz hat der norwegische Träger die genannten Zeiten für den Erwerb eines Leistungsanspruches und dessen Ausmaß so zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten.

Gesetzesnummer

10008592

Dokumentnummer

NOR12102207

Alte Dokumentnummer

N6198612266Y